Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung ab 2010
Seit Januar 2010 können gesetzliche
Krankenkassen einen Zusatzbeitrag zu den einheitlichen Beitragssätzen erheben.
Die Zusatzbeiträge sollen die Defizite der Gesetzlichen Krankenversicherung (in
2010 etwa 3,6 Milliarden Euro, in 2011 voraussichtlich 11,4 Milliarden Euro)
decken. Bis Ende 2008 hatten die Krankenkassen unterschiedlich hohe
Beitragssätze für in etwa gleiche Leistungen verlangt. Zum 1.1.2009 wurden mit
dem neuen Gesundheitsfond einheitliche Beitragssätze eingeführt.
Zusatzbeitrag Höhe, Beitragsbemessungsgrenze
Die Höhe der Zusatzbeiträge darf ein Prozent des Bruttoeinkommens nicht
überschreiten und wird nur bis zu der Beitragsbemessungsgrenze berechnet (BBG
2010: 3.750 EUR). Der maximale Zusatzbeitrag beträgt somit 37,50 EUR.
Krankenkassen, die Zusatzbeiträge von mehr als acht Euro erheben, müssen bei
jedem Versicherten nachweisen, daß der Zusatzbeitrag nicht mehr als ein Prozent
des Bruttolohns beträgt.
Abrechnung, Zahlung
Die Krankenkassen benötigen bis zu sechs Wochen Vorlauf, um einen Zusatzbeitrag
erheben zu können. Der einheitliche Krankenversicherung Beitrag von 14,9 Prozent
bezahlt je zur Hälfte der Arbeitnehmer (7% plus Zusatzbeitrag 0,9 %) und
Arbeitgeber (7%), die Überweisung der Beiträge (Arbeitnehmeranteil,
Arbeitgeberanteil) übernimmt der Arbeitgeber.
Der Zusatzbeitrag wird alleine vom Arbeitnehmer getragen und direkt von ihn an
die Krankenkasse überwiesen. Die einfachste Zahlungsmethode ist die Erteilung
einer Einzugsermächtigung. Die Kasse bucht dann fällige Beiträge selbst ab.
Nicht zahlende Mitglieder riskieren ein Mahnverfahren mit Säumniszuschlägen und
ein anschließendes Vollstreckungsverfahren mit den dafür entstandenen Kosten.
Die Leistungsansprüche im Krankheitsfall können vereinzelt beschränkt werden.
Wer zahlt? Harz IV-Empfänger
Den Zusatzbeitrag zahlen alle Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten
der gesetzlichen Krankenversicherung. Beitragsfreie mitversicherte Mitglieder
bezahlen keine Zusatzbeiträge. Harz IV-Empfänger müssen die Zusatzbeiträge aus
der eigenen Tasche bezahlen, Zuschüsse werden nur in besonderen Fällen gewährt.
Die Bezieher von Arbeitslosengeld II sollen den Wechsel zu einer Krankenkasse
vollziehen, die noch "ohne" auskommt.
Sonderkündigung
Grundsätzlich besteht für alle Versicherten ein Sonderkündigungsrecht der
Mitgliedschaft, falls die Kasse die Zusatzbeiträge einfordern möchte. Die Kasse
ist verpflichtet mindestens vier Wochen, vor der ersten Fälligkeit des
Zusatzbeitrags, über dieses Sonderkündigungsrecht informieren.
Die Mitgliedschaft muss dann bis zur erstmaligen Fälligkeit der Beitragserhebung
gekündigt werden. Der Versicherte bleibt noch zwei Monate danach bei dem
Versicherer und kann anschließend wechseln.
Quelle : http://www.imacc.de/lohnabrechnunggehaltsabrechnung/sozialabgabenarbeitgeber/zusatzbeitrag/index.html
(hat Ull@ gefunden )