Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung ab 2010
 

Seit Januar 2010 können gesetzliche Krankenkassen einen Zusatzbeitrag zu den einheitlichen Beitragssätzen erheben. Die Zusatzbeiträge sollen die Defizite der Gesetzlichen Krankenversicherung (in 2010 etwa 3,6 Milliarden Euro, in 2011 voraussichtlich 11,4 Milliarden Euro) decken. Bis Ende 2008 hatten die Krankenkassen unterschiedlich hohe Beitragssätze für in etwa gleiche Leistungen verlangt. Zum 1.1.2009 wurden mit dem neuen Gesundheitsfond einheitliche Beitragssätze eingeführt.
Zusatzbeitrag Höhe, Beitragsbemessungsgrenze
Die Höhe der Zusatzbeiträge darf ein Prozent des Bruttoeinkommens nicht überschreiten und wird nur bis zu der Beitragsbemessungsgrenze berechnet (BBG 2010: 3.750 EUR). Der maximale Zusatzbeitrag beträgt somit 37,50 EUR. Krankenkassen, die Zusatzbeiträge von mehr als acht Euro erheben, müssen bei jedem Versicherten nachweisen, daß der Zusatzbeitrag nicht mehr als ein Prozent des Bruttolohns beträgt.
Abrechnung, Zahlung
Die Krankenkassen benötigen bis zu sechs Wochen Vorlauf, um einen Zusatzbeitrag erheben zu können. Der einheitliche Krankenversicherung Beitrag von 14,9 Prozent bezahlt je zur Hälfte der Arbeitnehmer (7% plus Zusatzbeitrag 0,9 %) und Arbeitgeber (7%), die Überweisung der Beiträge (Arbeitnehmeranteil, Arbeitgeberanteil) übernimmt der Arbeitgeber.

Der Zusatzbeitrag wird alleine vom Arbeitnehmer getragen und direkt von ihn an die Krankenkasse überwiesen. Die einfachste Zahlungsmethode ist die Erteilung einer Einzugsermächtigung. Die Kasse bucht dann fällige Beiträge selbst ab. Nicht zahlende Mitglieder riskieren ein Mahnverfahren mit Säumniszuschlägen und ein anschließendes Vollstreckungsverfahren mit den dafür entstandenen Kosten. Die Leistungsansprüche im Krankheitsfall können vereinzelt beschränkt werden.
Wer zahlt? Harz IV-Empfänger
Den Zusatzbeitrag zahlen alle Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung. Beitragsfreie mitversicherte Mitglieder bezahlen keine Zusatzbeiträge. Harz IV-Empfänger müssen die Zusatzbeiträge aus der eigenen Tasche bezahlen, Zuschüsse werden nur in besonderen Fällen gewährt. Die Bezieher von Arbeitslosengeld II sollen den Wechsel zu einer Krankenkasse vollziehen, die noch "ohne" auskommt.
Sonderkündigung
Grundsätzlich besteht für alle Versicherten ein Sonderkündigungsrecht der Mitgliedschaft, falls die Kasse die Zusatzbeiträge einfordern möchte. Die Kasse ist verpflichtet mindestens vier Wochen, vor der ersten Fälligkeit des Zusatzbeitrags, über dieses Sonderkündigungsrecht informieren.

Die Mitgliedschaft muss dann bis zur erstmaligen Fälligkeit der Beitragserhebung gekündigt werden. Der Versicherte bleibt noch zwei Monate danach bei dem Versicherer und kann anschließend wechseln.

Quelle :  http://www.imacc.de/lohnabrechnunggehaltsabrechnung/sozialabgabenarbeitgeber/zusatzbeitrag/index.html (hat Ull@ gefunden )