Hilfestellung für Arzt und Patient
bei der Beantragung stationärer Rehamaßnahmen
Stand Januar 2004
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Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
mit diesem Text wollen wir Sie umfassend über die aktuelle Rechtslage und Bewilligungspraxis
der Kostenträger informieren. Wir beobachten in unserer täglichen Praxis, dass
oftmals Anträge scheitern, da der Patient oder/und Arzt mit den notwendigen Bestimmungen
nicht ausreichend vertraut ist. Oftmals sind die Krankenkassen dann gezwungen, Anträge
abzulehnen.
Wir haben deshalb versucht, im ersten Teil des Textes kurz die wichtigsten Fakten für den
üblichen Ablauf zusammenzustellen. Rechtliche Grundlagen und weitere Tips finden Sie
dann auf den folgenden Seiten.
Auch wir lernen dazu – melden Sie sich einfach, wenn Sie noch Fragen zu diesem Text
haben, bzw., wenn Sie bei der Genehmigung Ihrer stationären Rehamaßnahme auf Probleme
stoßen. Wir werden immer bemüht sein Ihnen weiterzuhelfen.
Sie erreichen uns unter: Tel. 07081 / 173-227
Fax 07081 / 173-230
Folgende Themen werden in dieser Broschüre behandelt:
Thema Seite
A. Beantragung einer Maßnahme – was ist zu tun? 2
B. Das ärztliche Gutachten 3
C. Was ist bei Ablehnung zu tun? 5
D. Versicherungsrechtliche Voraussetzungen 6
E. Weitere Tipps 7
A - Sie wollen eine stationäre Rehamaßnahme beantragen:
- Was ist zu tun?
1. Beantragung der Kostenübernahme bei der Krankenkasse (siehe auch Pkt. D)
Anträge erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.
2. Ärztliche Verordnung
Ihr Neurologe oder Hausarzt verordnet und beantragt eine Rehabilitationsmaßnahme zur
Behandlung einer Krankheit, mit genauer Begründung der medizinischen Notwendigkeit
z.B.
� insbesondere auch um einer drohenden Behinderung vorzubeugen,
� eine Behinderung zu beseitigen, eine Behinderung zu bessern oder
� eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder
� Krankheitsbeschwerden zu lindern (Schmerzen)
� Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder zu mindern
3. Der medizinische Dienst der Krankenkassen prüft
Der Antrag für eine stationäre Rehamaßnahme wird vom medizinischen Dienst (MDK) auf
seine medizinische Notwendigkeit geprüft.
Tip: Häufig hilft eine Kontaktaufnahme oder ein Telefongespräch des behandelnden
Facharztes, die Einsicht der Notwendigkeit durch den MDK zu fördern.
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4. Der MDK bewilligt
Wenn die Leistung als medizinisch notwendig angesehen wird, erfolgt die Bewilligung
durch die Krankenkasse. Im Allgemeinen wird vorerst für 3 Wochen eine Genehmigung
erteilt.
5. Die Krankenkasse schickt die Kostenübernahme an die vorgesehene Einrichtung, die
sich dann mit Ihnen in Verbindung setzt.
B - Das ärztliche Gutachten gewinnt immer mehr an Gewicht
Wichtige Grundlagen:
Es muß unterschieden werden zwischen folgenden Maßnahmen:
Maßnahmen zur Behandlung bei Zielsetzung:
Krankheiten - eine Krankheit erkennen/heilen,
-stationäre Rehabilitation gemäß - die Verschlimmerung einer Krankheit verhüten,
§40 Abs.2 SGB V - Krankheitsbeschwerden lindern,
- einer drohenden Behinderung vorbeugen,
- eine Behinderung beseitigen/vermindern,
- eine Verschlimmerung der Behinderung
verhüten,
- Pflegebedürftigkeit vermeiden/vermindern
Maßnahmen zur Verhütung von Zielsetzung:
Krankheiten eine Schwächung der Gesundheit, die in
-stationäre Vorsorgekur gemäß absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer
§ 23 Abs. 4 SGB V- Krankheit führen würde, beseitigen.
(wird im Quellenhof nicht durchgeführt)
Tip: Die Bewilligung einer Rehamaßnahme wird in immer stärkerem Maße davon abhängen,
ob die medizinisch nötigen Bausteine so schlüssig wie möglich dargestellt werden.
Die neuesten Begutachtungsrichtlinien legen die folgenden Bewilligungskriterien fest:
Bewilligungskriterien des MDK - Bausteine des ärztlichen Gutachtens
1. Rehabilitationsbedarf
Rehabilitationsbedarf ist dann gegeben, wenn bei Vorliegen einer oder mehrerer Fähigkeitsstörungen
(Mindestvoraussetzung) über kurative Maßnahmen hinaus die Methoden
und Verfahren der rehabilitativen Medizin eingesetzt werden müssen, um diese Fähigkeitsstörungen
beseitigen oder zumindest verringern zu können.
2. Rehabilitationsfähigkeit / Rehabilitationspotential / Rehabilitationsprognose
Die Begriffe stehen in engem Zusammenhang. Der Begriff der Rehabilitationsfähigkeit bezieht
sich auf Einflußfaktoren bezüglich der somatischen und psychischen Verfassung des
Rehabilitanden außerhalb der definierten Fähigkeitsstörungen, sowie auf dessen Eignung
und Bereitschaft (Motivierung) für eine bestimmte Rehabilitationsmaßnahme. Negative
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Einflußfaktoren können z.B. eine eingeschränkte kardiopulmonale Leistungsfähigkeit bei
Fähigkeitsstörungen der Mobilität oder eine Beeinträchtigung durch medikamentöse Behandlung
sein.
Die Rehabilitationsprognose ist eine medizinisch begründete Wahrscheinlichkeitsaussage
über die Erreichbarkeit eines definierten Rehabilitationsziels
� durch die vorgesehene Rehabilitationsmaßnahme beim betreffenden Rehabilitanden
� in einem definierten Zeitraum, sowie in einem bestimmten Umfeld.
Die Rehabilitationsprognose muß der (den) zugrundeliegenden Fähigkeitsstörung(en) angemessen
bzw. unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten verantwortbar sein.
Der Begriff Rehabilitationspotential sollte mindestens zwei Fragen beinhalten:
� Handelt es sich um eine bzw. mehrere Fähigkeitsstörungen, deren Schweregrad durch
Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation wesentlich gebessert werden kann? (Aspekt
der Effektivität)
� Ist diese Besserung (bei der Fähigkeitsstörung zugrunde liegenden Grundkrankheit)
nach den einschlägigen klinischen Erfahrungen bei wirtschaftlichem Einsatz der vorgeschlagenen
Rehabilitationsmaßnahme zu erreichen? (Aspekt der Effizienz)
3. Rehabilitationsziel
Der Begriff bezeichnet eine medizinisch begründete Zielvorgabe für den betreffenden Rehabilitanden
im Zusammenhang mit der vorgesehenen Rehabilitationsmaßnahme.
Das Rehabilitationsziel muß auf der Basis möglichst überprüfbarer Aussagen zur Vermeidung,
Beseitigung diagnostizierter Fähigkeitsstörungen und/oder Beeinträchtigungen formuliert
werden.
4. Die 4 – Jahres - Frist
Medizinische Leistungen zur Rehabilitation werden in der Regel nicht vor Ablauf von 4
Jahren nach Durchführung entsprechender Leistungen erbracht.
Dies ist jedoch nur die Regel und gilt nicht, wenn vorzeitige Leistungen aus gesundheitlichen
Gründen dringend erforderlich sind. Wann vorzeitige Leistungen aus gesundheitlichen
Gründen dringend erforderlich sein können, ist in der Tabelle beispielhaft dargelegt.
Erhebliche Einschränkung / Minderung
/ Gefährdung der .......
Erhebliche Gefahr /große Wahrscheinlichkeit
..........
⇒ Arbeitseinsatzfähigkeit ⇒ Berufsunfähigkeit (Eintritt von)
⇒ Erwerbsfähigkeit ⇒ Verschlimmerung der Erkrankung
⇒ Berufsfähigkeit ⇒ Schwer- / Schwerstbehinderung
⇒ beruflichen Leistungsfähigkeit ⇒ steigender Pflegebedürftigkeit
⇒ alltäglichen Selbständigkeit ⇒ erheblicher Funktionseinschränkung
⇒ selbständigen Haushaltsführung ⇒ selbständige Haushaltsführung
⇒ Beschleunigung der Erkrankung ⇒ psychischer Störung oder Belastung
⇒ aktuellen funktionellen Reserven ⇒Verschlechterung der Lebensqualität
Wenn möglich Untersuchungsergebnisse beifügen!
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5. Grundsatz „Ambulant vor Stationär“
Es sollte begründet werden, weshalb eine stationäre Rehamaßnahme indiziert ist. Stationäre
Maßnahmen werden nach dem Gesetz nur genehmigt, wenn ambulante Maßnahmen
nicht ausreichen, nicht den gewünschten Erfolg brachten, oder aus anderen Gründen,
z.B. vor Ort nicht verfügbar oder familiäre Belastungen, nicht möglich sind. Wichtig ist
auch, die Schwerpunkte der stationären Behandlung zu formulieren.
Begründungen/Tips:
Die bisher verordneten ambulanten, krankengymnastischen und physikalischen Maßnahmen
sind ausgeschöpft und nicht mehr ausreichend. Bei vorliegendem Krankheitsbild ist
mit einer schlechten Prognose hinsichtlich der Gefahr einer stark zunehmenden Verschlechterung
zu rechnen.
Die stationäre Rehabilitation gewährleistet eine umfassende und interdisziplinäre Versorgung
durch Ärzte und therapeutische Mitarbeiter aus 7 verschiedenen Fachdisziplinen.
Der stationäre Aufenthalt gibt dem Patienten die notwendige Zeit und fachliche Hilfestellung
zur Verarbeitung und Bewältigung der Ursachen und Auswirkung der Krankheit.
Der Schwerpunkt der Behandlung sollte dabei auf folgenden Gebieten liegen:
� Balneo-physikalische Therapie und Krankengymnastik
� Hirnleistungstraining
� Psychotherapie und Gesprächstherapie
� Ergotherapie und Aktivitäten des täglichen Lebens usw.
C - Was ist bei einer Ablehnung zu tun?
Das medizinisch Notwendige muß die Krankenkasse immer bezahlen, wenn es wirtschaftlich
zweckmäßig und nicht ausdrücklich vom Gesetzgeber verboten ist. Von Kasse zu
Kasse kann es aber durchaus unterschiedliche Ansichten darüber geben, was medizinisch
notwendig ist.
Genehmigt die Krankenkasse Ihren Antrag nicht, so steht Ihnen ein schriftlicher Bescheid
zu. Dies ist wichtig, denn nur gegen einen schriftlichen Bescheid kann Widerspruch eingelegt
werden. Innerhalb eines Monats müssen Sie den Widerspruch bei der Krankenkasse
einreichen. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie Ihrer Kasse schreiben, „Gegen Ihren Bescheid
vom ... lege ich Widerspruch ein, Begründung folgt.“ Ist diese Frist im Ablehnungsbescheid
nicht genannt, (“Rechtsbehelfsbelehrung”), hat der Patient sogar bis zu einem Jahr
Zeit.
Tip: Oftmals hilft schon ein klärendes Gespräch mit Ihrer Krankenkasse. Fragen Sie
und/oder Ihr Arzt nach Argumenten, die Sie vielleicht in Ihrem Antrag vergessen
haben zu erwähnen. In der Regel sind die Kassenmitarbeiter bemüht zu helfen.
Bei der Begründung ist Ihnen Ihr Arzt behilflich. Es kann z.B. darauf hingewiesen werden,
wenn Sie nur nach Aktenlage abgelehnt wurden, dass eine persönliche Untersuchung
durch den MDK-Arzt sinnvoll erscheint. Ebenso kann angeführt werden, dass Ihr behandelnder
Arzt Ihre Erkrankung und Krankheitsentwicklung besser beurteilen kann, da er Sie
bereits über lange Zeit behandelt. Auf jeden Fall sollte nochmals die dringende medizinische
Notwendigkeit formuliert werden, und der Antrag, wie auf den bisherigen Seiten beschrieben,
gründlich abgefaßt sein.
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Bleibt die Kasse trotz Widerspruchs hartnäckig, können Sie beim Sozialgericht klagen. Innerhalb
eines Monats nach Erhalt des schriftlichen Widerspruchsbescheids muß die Klage
beim Gericht eingegangen sein. Eine Formvorschrift für die Klage gibt es nicht, dennoch
sollte zumindest drinstehen: Was wird von der Kasse gefordert? Wie wird es begründet?
Damit Sie wissen, was Sie erwartet, hier einige Informationen:
Bei Verfahren vor Sozialgerichten fallen keine Gerichtsgebühren an. Außerdem muß der
Staat in der Regel die Kosten für Sachverständige und Zeugen tragen („Amtsermittlungsgrundsatz“).
Der Verlierer des Verfahrens hat aber die Anwaltskosten zu zahlen. Für
das Anwaltshonorar hat das Gesetz Rahmengebühren festgelegt. Meist berechnen Anwälte
den Mittelwert:
1. Instanz (Sozialgericht) 50 - 600 €
2. Instanz (Landessozialgericht) 60-780 €
3. Instanz (Bundessozialgericht) 90-1300 €.
In der ersten und zweiten Instanz besteht kein Anwaltszwang. Der Versicherte kann sich
selbst vertreten, was aber in der Regel wenig sinnvoll ist. Von der privaten Rechtsschutzversicherung
sind Streitigkeiten vor Sozialgerichten abgedeckt - nicht jedoch Anwaltskosten,
die der Anwalt für die Arbeit im Widerspruchsverfahren berechnet. Außerdem bieten
zum Beispiel auch Gewerkschaften Rechtsschutz bei Sozialstreitigkeiten.
Tip: Sofern keine Deckungszusage über eine Rechtschutzversicherung existiert, kann
auch von der Möglichkeit der Prozesskostenhilfe Gebrauch gemacht werden, wenn die
materielle Situation dies zuläßt.
D - Versicherungsrechtliche Voraussetzungen und Grundlagen
Rentenversicherungsträger
Auch der Rentenversicherer erbringt Leistungen zur Rehabilitation. Wer in Ihrem Fall zuständiger
Kostenträger ist, teilt Ihnen Ihre Krankenkasse mit. Ein Antrag ist dann ggf. beim
zuständigen Rentenversicherungsträger (entsprechend Pkt.1) nach SGB VI zu stellen.
Anspruchsgrundlage und Antragsvoraussetzungen:
Leistungen zum Erhalt der Erwerbsfähigkeit sind vorrangig vom Träger der Rentenversicherung
zu erbringen (§§ 9 bis 15 SGB VI)
Den Antrag stellen Sie bei der BfA oder LVA selbst oder mit Hilfe Ihres Arztes für eine
„stationäre Heilbehandlung” gemäß §10 u. §15 (2) SGB VI:
Wenn die Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger
oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist.
Und voraussichtlich durch die Leistungen
eine Minderung der Erwerbsfähigkeit abgewendet werden kann, oder
bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese wesentlich gebessert oder
wiederhergestellt werden kann, oder
der Eintritt von Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit abgewendet
werden kann.
Abgrenzungskriterien:
Das maßgebliche Abgrenzungskriterium zwischen Renten- und Krankenversicherung ist
das Rehabilitationsziel.
1. Rentenversicherungsträger
Wiederherstellung oder Erhalt der Erwerbsfähigkeit (”Reha vor Rente”)
2. Krankenversicherungsträger
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Heilung/Linderung von Krankheiten, Beschwerden, Vermeidung von Pflegebedürftigkeit,
Behinderungen zu beseitigen oder zu bessern (”Reha vor Pflege”)
Sonderform Anschlussheilbehandlung (AHB)
Bei der Verlegung aus einem Akutkrankenhaus (z.B. bei MS nach Schub) ist kein vorheriger
Antrag nötig. Das AHB-Verfahren gewährleistet eine für den Patienten problemlose
Übernahme in die Rehabilitation. Diese ist von Ihrem Krankenhaus zu beantragen. Der
behandelnde Krankenhausarzt oder Sozialdienst übernimmt das für Sie. Sie können eine
Klinik wählen (Ausnahme LVA Versicherte!). Der Quellenhof hat eine Zulassung für die
Indikation MS.
E - Weitere Tips
1. MS - eine chronische Erkrankung und warum bei dieser Indikation eine ambulante
Behandlung meist nicht ausreicht
Bei der MS handelt es sich bekanntlich um eine chronische Erkrankung, die schubförmig
oder chronisch progredient verläuft und bei der typischerweise die Gefahr einer ständigen
Verschlimmerung der Erkrankung besteht, bis hin zur Behinderung oder Erwerbsunfähigkeit,
wenn nicht rechtzeitig durch eine intensive stationäre Spezialrehabilitation entgegengewirkt
wird.
Diese Verschlimmerungstendenz kann in vielen Fällen durch eine stationäre Intensiv-
Therapie verlangsamt, aufgehalten oder gebessert werden. Die Erfolge sind in der einschlägigen
Literatur ausreichend belegt.
Ambulante Behandlungen allein vermögen das Fortschreiten der Erkrankung nicht aufzuhalten
und reichen zur Erfüllung der Leistungsverpflichtungen aus dem SGB V nicht aus.
2. Reha zur Vermeidung einer Krankenhausbehandlung
Kann eine Rehabilitationsmaßnahme dazu dienen, eine ansonsten erforderliche Krankenhausbehandlung
zu vermeiden, so ergibt sich als Anspruchsgrundlage auch § 40 (4) SGB
V, wonach die Leistung „anstelle einer sonst erforderlichen Krankenhausbehandlung”
durchzuführen ist. Dies ist gerade bei chronischen Erkrankungen oft sinnvoller und stößt
normalerweise bei der Kasse auf Verständnis.
3. Reha vor Rente
Besteht die Gefahr, daß Sie wegen der Minderung der Erwerbsfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit
berentet werden sollen, so sieht § 7 Reha-Angleichungsgesetz vor, daß
derartige Renten erst dann bewilligt werden, wenn zuvor Maßnahmen zur Rehabilitation
durchgeführt worden sind.
4. Beratungspflicht der Sozialleistungsträger
Ab und an besteht bei Sozialleistungsträgern die Tendenz, den antragstellenden Mitgliedern
die Genehmigung einer stationären Rehabilitationsbehandlung zu verweigern, mit
dem Hinweis auf § 40 (3) SGB V, wonach Rehabilitationsbehandlungen vor Ablauf von 4
Jahren nicht erneut erbracht werden können. Die ist besonders nachteilig für chronisch
Erkrankte, die auf häufigere Leistungen angewiesen sind. In diesen Fällen bedarf es einer
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entschlossenen Haltung gegenüber den Leistungsträgern. Kein Sozialleistungsträger darf
sich nämlich auf die Ablehnung einer Leistung beschränken, er muß dem Versicherten
vielmehr den Weg weisen, auf dem er zu der beanspruchten Leistung gelangt (siehe hierzu
Peter Mrozynski „Rehabilitations-Recht”, 3. Auflage, Verlag C.H. Beck, München, 1992,
Seite 28, unter Bezug auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichtes)
5. Beschleunigung des Verfahrens:
� Rechtlich:
Nach § 4 (2) Reha-Angleichungsgesetz haben die Rehabilitationsträger:
auf die frühzeitige Einleitung und auf
zügige Durchführung
der gebotenen Maßnahme hinzuwirken. Bei schleppender Bearbeitung besteht die
Möglichkeit einer Dienstaufsichtsbeschwerde. Eine Entscheidung sollte innerhalb von
6 Wochen möglich sein.
� Praktisch:
Zur Ablaufbeschleunigung sollte nochmals die dringliche medizinische Notwendigkeit
formuliert und um eine eilige Bearbeitung des Falles gebeten werden. Im Quellenhof
besteht in begründeten Fällen die Möglichkeit, zunächst eine privatrechtliche Buchung
vorzunehmen, die nach einer Bewilligung storniert bzw. umgewandelt wird.
6. Selbstbeschaffte Leistung
Stellt sich heraus, dass die Krankenkasse eine Leistung zu unrecht abgelehnt hat und es
sind dadurch dem Versicherten für selbstbeschaffte Leistungen Kosten entstanden, so
sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung
notwendig war (§ 13 (3) SGB V).
7. Widerspruch oder Klage bei Ablehnung
Der Anwaltsuchdienst (Tel.: 0180/ 5 25 45 55) benennt Ihnen telefonisch einen im Sozialrecht
kundigen Juristen in Ihrer Nähe, den Sie ggf. unter Inanspruchnahme Ihrer Rechtschutzversicherung
mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen können.
Grundsätzlich sind gegen Ablehnung von Anträgen Widerspruchsmöglichkeiten gegeben.
Lassen Sie sich die Ablehnung in jedem Fall schriftlich begründen, damit dann bei nicht
ausreichenden Argumenten erfolgreich Widerspruch eingelegt werden kann oder, wenn
unbedingt nötig, auch der Klageweg beschritten wird.
8. Frei Wahl der Behandlungsstätte (§ 76 SGB V, § 13 SGB VI, § 33 SGB I)
Krankenkasse
Zunehmend gibt es Bestrebungen einzelner Kassen, die Patienten einer bestimmten Behandlungsstätte
zuzuweisen. Eine derartige Zuweisung der Behandlungsstätte durch die
Krankenkasse widerspricht jedoch der freien Arztwahl und findet keine rechtliche Grundlage.
Der Patient bestimmt im Rahmen des Gesetzes, wo er behandelt werden möchte
(siehe auch § 76 SGB V).
Nach § 33 SGB I soll den Wünschen des Berechtigten entsprochen werden, soweit sie
angemessen sind.
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Rentenversicherer
”Gemäß § 13 I SGB VI bestimmt der Träger der Rentenversicherung nach pflichtgemäßem
Ermessen (§ 39 SGB I) im Einzelfall Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung
der Leistung zur Rehabilitation sowie die Rehabilitationseinrichtung unter Beachtung der
Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Daraus ergibt sich für den Träger der
Rentenversicherung ein Bestimmungsrecht hinsichtlich aller wesentliche Gesichtspunkte
der Rehabilitation (BSG 66 S. 91). Das betrifft insbesondere auch die Entscheidung unter
mehreren therapeutischen Richtungen.
Zweifelhaft ist, ob der Träger der Rentenversicherung nach § 131 SGB VI die Rehabilitationsstätte
einseitig bestimmen kann. Diese Frage ist zu verneinen. Vielmehr ist den angemessenen
Wünschen des Rehabilitanden, die sich auch auf die Auswahl der Rehabilitationsstätte
beziehen, nach § 33 Satz 2 SGB I zu entsprechen. (Quelle: Peter Mrozynski,
”Rehabilitationsrecht”, 3. Auflage 1992, München)
9. Zuzahlung und Befreiung
Die Kosten für eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme werden von den gesetzlichen
Krankenkassen grundsätzlich voll übernommen. Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben, müssen allerdings gesetzlich vorgeschriebene Eigenanteile zahlen.
Seit dem 01.01.2004 geltende folgende Regelungen:
Bei Anschlussrehabilitationsmaßnahmen 10.-€ (das heißt nach Verlegung aus dem
Krankenhaus in die Rehaklinik) pro Tag des stationären Aufenthalts begrenzt auf
28 Tage, wobei eine Anrechnung der aufgrund eines vorangegangenen Krankenhausaufenthalts
im selben Kalenderjahr gezahlten Zuzahlungsbeträge erfolgt.
Bei allen übrigen Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen 10.-€ pro Tag des stationären
Aufenthalts - ohne zeitliche Begrenzung oder Anrechnung bereits geleisteter
Zuzahlungsbeträge.
Tip: Für chronisch kranke Patienten, die aus medizinischen Gründen innerhalb der 4-
Jahres-Frist erneut eine stationäre Rehamaßnahme benötigen, oder deren Maßnahme
länger als 6 Wochen dauert, haben die Landesverbände der Krankenkassen beschlossen,
entsprechend der Regelung zur Anschlußrehabilitation zu verfahren.
Zur Härtefallregelung in der stationären Rehabilitation gilt nur die Sozialklausel (§61 SGB
V), nicht die Überforderungsklausel.
Dies bedeutet: Vollständige Befreiung von der Zuzahlungspflicht
� Alleinstehende bis 938,00 € brutto
� Mit einem Angehörigen 1.289,75 €
� Mit zwei Angehörigen 1.524,25 €
� Mit drei Angehörigen 1.758,75 €
� Mit vier Angehörigen 1.993,25 €
© Quellenhof