Hilfestellung für Arzt und Patient

bei der Beantragung stationärer Rehamaßnahmen

Stand Januar 2004

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Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

mit diesem Text wollen wir Sie umfassend über die aktuelle Rechtslage und Bewilligungspraxis

der Kostenträger informieren. Wir beobachten in unserer täglichen Praxis, dass

oftmals Anträge scheitern, da der Patient oder/und Arzt mit den notwendigen Bestimmungen

nicht ausreichend vertraut ist. Oftmals sind die Krankenkassen dann gezwungen, Anträge

abzulehnen.

Wir haben deshalb versucht, im ersten Teil des Textes kurz die wichtigsten Fakten für den

üblichen Ablauf zusammenzustellen. Rechtliche Grundlagen und weitere Tips finden Sie

dann auf den folgenden Seiten.

Auch wir lernen dazu – melden Sie sich einfach, wenn Sie noch Fragen zu diesem Text

haben, bzw., wenn Sie bei der Genehmigung Ihrer stationären Rehamaßnahme auf Probleme

stoßen. Wir werden immer bemüht sein Ihnen weiterzuhelfen.

Sie erreichen uns unter: Tel. 07081 / 173-227

Fax 07081 / 173-230

Folgende Themen werden in dieser Broschüre behandelt:

Thema Seite

A. Beantragung einer Maßnahme – was ist zu tun? 2

B. Das ärztliche Gutachten 3

C. Was ist bei Ablehnung zu tun? 5

D. Versicherungsrechtliche Voraussetzungen 6

E. Weitere Tipps 7

A - Sie wollen eine stationäre Rehamaßnahme beantragen:

- Was ist zu tun?

1. Beantragung der Kostenübernahme bei der Krankenkasse (siehe auch Pkt. D)

Anträge erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.

2. Ärztliche Verordnung

Ihr Neurologe oder Hausarzt verordnet und beantragt eine Rehabilitationsmaßnahme zur

Behandlung einer Krankheit, mit genauer Begründung der medizinischen Notwendigkeit

z.B.

insbesondere auch um einer drohenden Behinderung vorzubeugen,

eine Behinderung zu beseitigen, eine Behinderung zu bessern oder

eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder

Krankheitsbeschwerden zu lindern (Schmerzen)

Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder zu mindern

3. Der medizinische Dienst der Krankenkassen prüft

Der Antrag für eine stationäre Rehamaßnahme wird vom medizinischen Dienst (MDK) auf

seine medizinische Notwendigkeit geprüft.

Tip: Häufig hilft eine Kontaktaufnahme oder ein Telefongespräch des behandelnden

Facharztes, die Einsicht der Notwendigkeit durch den MDK zu fördern.

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4. Der MDK bewilligt

Wenn die Leistung als medizinisch notwendig angesehen wird, erfolgt die Bewilligung

durch die Krankenkasse. Im Allgemeinen wird vorerst für 3 Wochen eine Genehmigung

erteilt.

5. Die Krankenkasse schickt die Kostenübernahme an die vorgesehene Einrichtung, die

sich dann mit Ihnen in Verbindung setzt.

B - Das ärztliche Gutachten gewinnt immer mehr an Gewicht

Wichtige Grundlagen:

Es muß unterschieden werden zwischen folgenden Maßnahmen:

Maßnahmen zur Behandlung bei Zielsetzung:

Krankheiten - eine Krankheit erkennen/heilen,

-stationäre Rehabilitation gemäß - die Verschlimmerung einer Krankheit verhüten,

§40 Abs.2 SGB V - Krankheitsbeschwerden lindern,

- einer drohenden Behinderung vorbeugen,

- eine Behinderung beseitigen/vermindern,

- eine Verschlimmerung der Behinderung

verhüten,

- Pflegebedürftigkeit vermeiden/vermindern

Maßnahmen zur Verhütung von Zielsetzung:

Krankheiten eine Schwächung der Gesundheit, die in

-stationäre Vorsorgekur gemäß absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer

§ 23 Abs. 4 SGB V- Krankheit führen würde, beseitigen.

(wird im Quellenhof nicht durchgeführt)

Tip: Die Bewilligung einer Rehamaßnahme wird in immer stärkerem Maße davon abhängen,

ob die medizinisch nötigen Bausteine so schlüssig wie möglich dargestellt werden.

Die neuesten Begutachtungsrichtlinien legen die folgenden Bewilligungskriterien fest:

Bewilligungskriterien des MDK - Bausteine des ärztlichen Gutachtens

1. Rehabilitationsbedarf

Rehabilitationsbedarf ist dann gegeben, wenn bei Vorliegen einer oder mehrerer Fähigkeitsstörungen

(Mindestvoraussetzung) über kurative Maßnahmen hinaus die Methoden

und Verfahren der rehabilitativen Medizin eingesetzt werden müssen, um diese Fähigkeitsstörungen

beseitigen oder zumindest verringern zu können.

2. Rehabilitationsfähigkeit / Rehabilitationspotential / Rehabilitationsprognose

Die Begriffe stehen in engem Zusammenhang. Der Begriff der Rehabilitationsfähigkeit bezieht

sich auf Einflußfaktoren bezüglich der somatischen und psychischen Verfassung des

Rehabilitanden außerhalb der definierten Fähigkeitsstörungen, sowie auf dessen Eignung

und Bereitschaft (Motivierung) für eine bestimmte Rehabilitationsmaßnahme. Negative

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Einflußfaktoren können z.B. eine eingeschränkte kardiopulmonale Leistungsfähigkeit bei

Fähigkeitsstörungen der Mobilität oder eine Beeinträchtigung durch medikamentöse Behandlung

sein.

Die Rehabilitationsprognose ist eine medizinisch begründete Wahrscheinlichkeitsaussage

über die Erreichbarkeit eines definierten Rehabilitationsziels

durch die vorgesehene Rehabilitationsmaßnahme beim betreffenden Rehabilitanden

in einem definierten Zeitraum, sowie in einem bestimmten Umfeld.

Die Rehabilitationsprognose muß der (den) zugrundeliegenden Fähigkeitsstörung(en) angemessen

bzw. unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten verantwortbar sein.

Der Begriff Rehabilitationspotential sollte mindestens zwei Fragen beinhalten:

Handelt es sich um eine bzw. mehrere Fähigkeitsstörungen, deren Schweregrad durch

Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation wesentlich gebessert werden kann? (Aspekt

der Effektivität)

Ist diese Besserung (bei der Fähigkeitsstörung zugrunde liegenden Grundkrankheit)

nach den einschlägigen klinischen Erfahrungen bei wirtschaftlichem Einsatz der vorgeschlagenen

Rehabilitationsmaßnahme zu erreichen? (Aspekt der Effizienz)

3. Rehabilitationsziel

Der Begriff bezeichnet eine medizinisch begründete Zielvorgabe für den betreffenden Rehabilitanden

im Zusammenhang mit der vorgesehenen Rehabilitationsmaßnahme.

Das Rehabilitationsziel muß auf der Basis möglichst überprüfbarer Aussagen zur Vermeidung,

Beseitigung diagnostizierter Fähigkeitsstörungen und/oder Beeinträchtigungen formuliert

werden.

4. Die 4 – Jahres - Frist

Medizinische Leistungen zur Rehabilitation werden in der Regel nicht vor Ablauf von 4

Jahren nach Durchführung entsprechender Leistungen erbracht.

Dies ist jedoch nur die Regel und gilt nicht, wenn vorzeitige Leistungen aus gesundheitlichen

Gründen dringend erforderlich sind. Wann vorzeitige Leistungen aus gesundheitlichen

Gründen dringend erforderlich sein können, ist in der Tabelle beispielhaft dargelegt.

Erhebliche Einschränkung / Minderung

/ Gefährdung der .......

Erhebliche Gefahr /große Wahrscheinlichkeit

..........

Arbeitseinsatzfähigkeit Berufsunfähigkeit (Eintritt von)

Erwerbsfähigkeit Verschlimmerung der Erkrankung

Berufsfähigkeit Schwer- / Schwerstbehinderung

beruflichen Leistungsfähigkeit steigender Pflegebedürftigkeit

alltäglichen Selbständigkeit erheblicher Funktionseinschränkung

selbständigen Haushaltsführung selbständige Haushaltsführung

Beschleunigung der Erkrankung psychischer Störung oder Belastung

aktuellen funktionellen Reserven Verschlechterung der Lebensqualität

Wenn möglich Untersuchungsergebnisse beifügen!

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5. Grundsatz „Ambulant vor Stationär“

Es sollte begründet werden, weshalb eine stationäre Rehamaßnahme indiziert ist. Stationäre

Maßnahmen werden nach dem Gesetz nur genehmigt, wenn ambulante Maßnahmen

nicht ausreichen, nicht den gewünschten Erfolg brachten, oder aus anderen Gründen,

z.B. vor Ort nicht verfügbar oder familiäre Belastungen, nicht möglich sind. Wichtig ist

auch, die Schwerpunkte der stationären Behandlung zu formulieren.

Begründungen/Tips:

Die bisher verordneten ambulanten, krankengymnastischen und physikalischen Maßnahmen

sind ausgeschöpft und nicht mehr ausreichend. Bei vorliegendem Krankheitsbild ist

mit einer schlechten Prognose hinsichtlich der Gefahr einer stark zunehmenden Verschlechterung

zu rechnen.

Die stationäre Rehabilitation gewährleistet eine umfassende und interdisziplinäre Versorgung

durch Ärzte und therapeutische Mitarbeiter aus 7 verschiedenen Fachdisziplinen.

Der stationäre Aufenthalt gibt dem Patienten die notwendige Zeit und fachliche Hilfestellung

zur Verarbeitung und Bewältigung der Ursachen und Auswirkung der Krankheit.

Der Schwerpunkt der Behandlung sollte dabei auf folgenden Gebieten liegen:

Balneo-physikalische Therapie und Krankengymnastik

Hirnleistungstraining

Psychotherapie und Gesprächstherapie

Ergotherapie und Aktivitäten des täglichen Lebens usw.

C - Was ist bei einer Ablehnung zu tun?

Das medizinisch Notwendige muß die Krankenkasse immer bezahlen, wenn es wirtschaftlich

zweckmäßig und nicht ausdrücklich vom Gesetzgeber verboten ist. Von Kasse zu

Kasse kann es aber durchaus unterschiedliche Ansichten darüber geben, was medizinisch

notwendig ist.

Genehmigt die Krankenkasse Ihren Antrag nicht, so steht Ihnen ein schriftlicher Bescheid

zu. Dies ist wichtig, denn nur gegen einen schriftlichen Bescheid kann Widerspruch eingelegt

werden. Innerhalb eines Monats müssen Sie den Widerspruch bei der Krankenkasse

einreichen. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie Ihrer Kasse schreiben, „Gegen Ihren Bescheid

vom ... lege ich Widerspruch ein, Begründung folgt.“ Ist diese Frist im Ablehnungsbescheid

nicht genannt, (“Rechtsbehelfsbelehrung”), hat der Patient sogar bis zu einem Jahr

Zeit.

Tip: Oftmals hilft schon ein klärendes Gespräch mit Ihrer Krankenkasse. Fragen Sie

und/oder Ihr Arzt nach Argumenten, die Sie vielleicht in Ihrem Antrag vergessen

haben zu erwähnen. In der Regel sind die Kassenmitarbeiter bemüht zu helfen.

Bei der Begründung ist Ihnen Ihr Arzt behilflich. Es kann z.B. darauf hingewiesen werden,

wenn Sie nur nach Aktenlage abgelehnt wurden, dass eine persönliche Untersuchung

durch den MDK-Arzt sinnvoll erscheint. Ebenso kann angeführt werden, dass Ihr behandelnder

Arzt Ihre Erkrankung und Krankheitsentwicklung besser beurteilen kann, da er Sie

bereits über lange Zeit behandelt. Auf jeden Fall sollte nochmals die dringende medizinische

Notwendigkeit formuliert werden, und der Antrag, wie auf den bisherigen Seiten beschrieben,

gründlich abgefaßt sein.

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Bleibt die Kasse trotz Widerspruchs hartnäckig, können Sie beim Sozialgericht klagen. Innerhalb

eines Monats nach Erhalt des schriftlichen Widerspruchsbescheids muß die Klage

beim Gericht eingegangen sein. Eine Formvorschrift für die Klage gibt es nicht, dennoch

sollte zumindest drinstehen: Was wird von der Kasse gefordert? Wie wird es begründet?

Damit Sie wissen, was Sie erwartet, hier einige Informationen:

Bei Verfahren vor Sozialgerichten fallen keine Gerichtsgebühren an. Außerdem muß der

Staat in der Regel die Kosten für Sachverständige und Zeugen tragen („Amtsermittlungsgrundsatz“).

Der Verlierer des Verfahrens hat aber die Anwaltskosten zu zahlen. Für

das Anwaltshonorar hat das Gesetz Rahmengebühren festgelegt. Meist berechnen Anwälte

den Mittelwert:

1. Instanz (Sozialgericht) 50 - 600 €

2. Instanz (Landessozialgericht) 60-780 €

3. Instanz (Bundessozialgericht) 90-1300 €.

In der ersten und zweiten Instanz besteht kein Anwaltszwang. Der Versicherte kann sich

selbst vertreten, was aber in der Regel wenig sinnvoll ist. Von der privaten Rechtsschutzversicherung

sind Streitigkeiten vor Sozialgerichten abgedeckt - nicht jedoch Anwaltskosten,

die der Anwalt für die Arbeit im Widerspruchsverfahren berechnet. Außerdem bieten

zum Beispiel auch Gewerkschaften Rechtsschutz bei Sozialstreitigkeiten.

Tip: Sofern keine Deckungszusage über eine Rechtschutzversicherung existiert, kann

auch von der Möglichkeit der Prozesskostenhilfe Gebrauch gemacht werden, wenn die

materielle Situation dies zuläßt.

D - Versicherungsrechtliche Voraussetzungen und Grundlagen

Rentenversicherungsträger

Auch der Rentenversicherer erbringt Leistungen zur Rehabilitation. Wer in Ihrem Fall zuständiger

Kostenträger ist, teilt Ihnen Ihre Krankenkasse mit. Ein Antrag ist dann ggf. beim

zuständigen Rentenversicherungsträger (entsprechend Pkt.1) nach SGB VI zu stellen.

Anspruchsgrundlage und Antragsvoraussetzungen:

Leistungen zum Erhalt der Erwerbsfähigkeit sind vorrangig vom Träger der Rentenversicherung

zu erbringen (§§ 9 bis 15 SGB VI)

Den Antrag stellen Sie bei der BfA oder LVA selbst oder mit Hilfe Ihres Arztes für eine

„stationäre Heilbehandlung” gemäß §10 u. §15 (2) SGB VI:

􀂾 Wenn die Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger

oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist.

Und voraussichtlich durch die Leistungen

􀂾 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit abgewendet werden kann, oder

􀂾 bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese wesentlich gebessert oder

wiederhergestellt werden kann, oder

􀂾 der Eintritt von Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit abgewendet

werden kann.

Abgrenzungskriterien:

Das maßgebliche Abgrenzungskriterium zwischen Renten- und Krankenversicherung ist

das Rehabilitationsziel.

1. Rentenversicherungsträger

Wiederherstellung oder Erhalt der Erwerbsfähigkeit (”Reha vor Rente”)

2. Krankenversicherungsträger

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Heilung/Linderung von Krankheiten, Beschwerden, Vermeidung von Pflegebedürftigkeit,

Behinderungen zu beseitigen oder zu bessern (”Reha vor Pflege”)

Sonderform Anschlussheilbehandlung (AHB)

Bei der Verlegung aus einem Akutkrankenhaus (z.B. bei MS nach Schub) ist kein vorheriger

Antrag nötig. Das AHB-Verfahren gewährleistet eine für den Patienten problemlose

Übernahme in die Rehabilitation. Diese ist von Ihrem Krankenhaus zu beantragen. Der

behandelnde Krankenhausarzt oder Sozialdienst übernimmt das für Sie. Sie können eine

Klinik wählen (Ausnahme LVA Versicherte!). Der Quellenhof hat eine Zulassung für die

Indikation MS.

E - Weitere Tips

1. MS - eine chronische Erkrankung und warum bei dieser Indikation eine ambulante

Behandlung meist nicht ausreicht

Bei der MS handelt es sich bekanntlich um eine chronische Erkrankung, die schubförmig

oder chronisch progredient verläuft und bei der typischerweise die Gefahr einer ständigen

Verschlimmerung der Erkrankung besteht, bis hin zur Behinderung oder Erwerbsunfähigkeit,

wenn nicht rechtzeitig durch eine intensive stationäre Spezialrehabilitation entgegengewirkt

wird.

Diese Verschlimmerungstendenz kann in vielen Fällen durch eine stationäre Intensiv-

Therapie verlangsamt, aufgehalten oder gebessert werden. Die Erfolge sind in der einschlägigen

Literatur ausreichend belegt.

Ambulante Behandlungen allein vermögen das Fortschreiten der Erkrankung nicht aufzuhalten

und reichen zur Erfüllung der Leistungsverpflichtungen aus dem SGB V nicht aus.

2. Reha zur Vermeidung einer Krankenhausbehandlung

Kann eine Rehabilitationsmaßnahme dazu dienen, eine ansonsten erforderliche Krankenhausbehandlung

zu vermeiden, so ergibt sich als Anspruchsgrundlage auch § 40 (4) SGB

V, wonach die Leistung „anstelle einer sonst erforderlichen Krankenhausbehandlung”

durchzuführen ist. Dies ist gerade bei chronischen Erkrankungen oft sinnvoller und stößt

normalerweise bei der Kasse auf Verständnis.

3. Reha vor Rente

Besteht die Gefahr, daß Sie wegen der Minderung der Erwerbsfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit

berentet werden sollen, so sieht § 7 Reha-Angleichungsgesetz vor, daß

derartige Renten erst dann bewilligt werden, wenn zuvor Maßnahmen zur Rehabilitation

durchgeführt worden sind.

4. Beratungspflicht der Sozialleistungsträger

Ab und an besteht bei Sozialleistungsträgern die Tendenz, den antragstellenden Mitgliedern

die Genehmigung einer stationären Rehabilitationsbehandlung zu verweigern, mit

dem Hinweis auf § 40 (3) SGB V, wonach Rehabilitationsbehandlungen vor Ablauf von 4

Jahren nicht erneut erbracht werden können. Die ist besonders nachteilig für chronisch

Erkrankte, die auf häufigere Leistungen angewiesen sind. In diesen Fällen bedarf es einer

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entschlossenen Haltung gegenüber den Leistungsträgern. Kein Sozialleistungsträger darf

sich nämlich auf die Ablehnung einer Leistung beschränken, er muß dem Versicherten

vielmehr den Weg weisen, auf dem er zu der beanspruchten Leistung gelangt (siehe hierzu

Peter Mrozynski „Rehabilitations-Recht”, 3. Auflage, Verlag C.H. Beck, München, 1992,

Seite 28, unter Bezug auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichtes)

5. Beschleunigung des Verfahrens:

Rechtlich:

Nach § 4 (2) Reha-Angleichungsgesetz haben die Rehabilitationsträger:

􀂾 auf die frühzeitige Einleitung und auf

􀂾 zügige Durchführung

der gebotenen Maßnahme hinzuwirken. Bei schleppender Bearbeitung besteht die

Möglichkeit einer Dienstaufsichtsbeschwerde. Eine Entscheidung sollte innerhalb von

6 Wochen möglich sein.

Praktisch:

Zur Ablaufbeschleunigung sollte nochmals die dringliche medizinische Notwendigkeit

formuliert und um eine eilige Bearbeitung des Falles gebeten werden. Im Quellenhof

besteht in begründeten Fällen die Möglichkeit, zunächst eine privatrechtliche Buchung

vorzunehmen, die nach einer Bewilligung storniert bzw. umgewandelt wird.

6. Selbstbeschaffte Leistung

Stellt sich heraus, dass die Krankenkasse eine Leistung zu unrecht abgelehnt hat und es

sind dadurch dem Versicherten für selbstbeschaffte Leistungen Kosten entstanden, so

sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung

notwendig war (§ 13 (3) SGB V).

7. Widerspruch oder Klage bei Ablehnung

Der Anwaltsuchdienst (Tel.: 0180/ 5 25 45 55) benennt Ihnen telefonisch einen im Sozialrecht

kundigen Juristen in Ihrer Nähe, den Sie ggf. unter Inanspruchnahme Ihrer Rechtschutzversicherung

mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen können.

Grundsätzlich sind gegen Ablehnung von Anträgen Widerspruchsmöglichkeiten gegeben.

Lassen Sie sich die Ablehnung in jedem Fall schriftlich begründen, damit dann bei nicht

ausreichenden Argumenten erfolgreich Widerspruch eingelegt werden kann oder, wenn

unbedingt nötig, auch der Klageweg beschritten wird.

8. Frei Wahl der Behandlungsstätte (§ 76 SGB V, § 13 SGB VI, § 33 SGB I)

Krankenkasse

Zunehmend gibt es Bestrebungen einzelner Kassen, die Patienten einer bestimmten Behandlungsstätte

zuzuweisen. Eine derartige Zuweisung der Behandlungsstätte durch die

Krankenkasse widerspricht jedoch der freien Arztwahl und findet keine rechtliche Grundlage.

Der Patient bestimmt im Rahmen des Gesetzes, wo er behandelt werden möchte

(siehe auch § 76 SGB V).

Nach § 33 SGB I soll den Wünschen des Berechtigten entsprochen werden, soweit sie

angemessen sind.

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Rentenversicherer

”Gemäß § 13 I SGB VI bestimmt der Träger der Rentenversicherung nach pflichtgemäßem

Ermessen (§ 39 SGB I) im Einzelfall Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung

der Leistung zur Rehabilitation sowie die Rehabilitationseinrichtung unter Beachtung der

Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Daraus ergibt sich für den Träger der

Rentenversicherung ein Bestimmungsrecht hinsichtlich aller wesentliche Gesichtspunkte

der Rehabilitation (BSG 66 S. 91). Das betrifft insbesondere auch die Entscheidung unter

mehreren therapeutischen Richtungen.

Zweifelhaft ist, ob der Träger der Rentenversicherung nach § 131 SGB VI die Rehabilitationsstätte

einseitig bestimmen kann. Diese Frage ist zu verneinen. Vielmehr ist den angemessenen

Wünschen des Rehabilitanden, die sich auch auf die Auswahl der Rehabilitationsstätte

beziehen, nach § 33 Satz 2 SGB I zu entsprechen. (Quelle: Peter Mrozynski,

”Rehabilitationsrecht”, 3. Auflage 1992, München)

9. Zuzahlung und Befreiung

Die Kosten für eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme werden von den gesetzlichen

Krankenkassen grundsätzlich voll übernommen. Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet

haben, müssen allerdings gesetzlich vorgeschriebene Eigenanteile zahlen.

Seit dem 01.01.2004 geltende folgende Regelungen:

􀂃 Bei Anschlussrehabilitationsmaßnahmen 10.-€ (das heißt nach Verlegung aus dem

Krankenhaus in die Rehaklinik) pro Tag des stationären Aufenthalts begrenzt auf

28 Tage, wobei eine Anrechnung der aufgrund eines vorangegangenen Krankenhausaufenthalts

im selben Kalenderjahr gezahlten Zuzahlungsbeträge erfolgt.

􀂃 Bei allen übrigen Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen 10.-€ pro Tag des stationären

Aufenthalts - ohne zeitliche Begrenzung oder Anrechnung bereits geleisteter

Zuzahlungsbeträge.

Tip: Für chronisch kranke Patienten, die aus medizinischen Gründen innerhalb der 4-

Jahres-Frist erneut eine stationäre Rehamaßnahme benötigen, oder deren Maßnahme

länger als 6 Wochen dauert, haben die Landesverbände der Krankenkassen beschlossen,

entsprechend der Regelung zur Anschlußrehabilitation zu verfahren.

Zur Härtefallregelung in der stationären Rehabilitation gilt nur die Sozialklausel (§61 SGB

V), nicht die Überforderungsklausel.

Dies bedeutet: Vollständige Befreiung von der Zuzahlungspflicht

Alleinstehende bis 938,00 € brutto

Mit einem Angehörigen 1.289,75 €

Mit zwei Angehörigen 1.524,25 €

Mit drei Angehörigen 1.758,75 €

Mit vier Angehörigen 1.993,25 €

 

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