Übersicht der Gesetze für behinderte Menschen :

Bundesarbeitsministerium - Gesetzestexte

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KV und Kassen sind uneins über Nachweis der Wirksamkeit von Arzneien für
MS

BERLIN (HML). Im Streit um die ambulante Arzneitherapie von Krebskranken
und Multiple Sklerose-Patienten ringen KV Berlin und Kassen um eine
Lösung.

Der Konflikt dreht sich um Medikamente, die seit Jahren zur Behandlung
bestimmter Krebsarten und MS-Erkrankungen zu Lasten der GKV verordnet
werden, obwohl sie für diese Indikationen keine Zulassung besitzen. Mit
Unterstützung des MDK wollen die Krankenkassen eine Liste mit
Indikationen und Medikamenten erstellen, bei denen Nachweise über eine
Wirksamkeit vorliegen. Die Medikamente sollen zu Lasten der GKV
verordnet werden können, obwohl sie für die Anwendungsgebiete keine
Zulassung besitzen. Der Vorschlag der Kassen soll mit der KV Berlin,
Onkologen und MS-Spezialisten besprochen werden.

Ausgelöst wurde der Konflikt von Kassen durch Anträge auf "Prüfung eines
sonstigen Schadens" wegen der Verordnung von Medikamenten für nicht
zugelassene Indikationen. Als Reaktion empfahl der KV Vorstand den
niedergelassenen Kollegen zur Vermeidung von Regressen, den Patienten
die Medikamente nur noch auf Privatrezept zu verordnen und die
Betroffenen zur Kasse zu schicken.

Berlin ist das einzige Bundesland, in dem die Kassen eine entsprechende
Initiative ergriffen haben. Daher warten die Kassen andernorts gespannt
darauf, welche Lösungen in der Hauptstadt gefunden werden.



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HINTERGRUND
Darf ein Arzt MS-Kranken Immunglobuline geben? Jein, ist die Antwort
Von Hermann Müller

Die MS-Kranke ist verzweifelt. "Muß ich jetzt nach Baden-Württemberg
auswandern oder dort einen Zweitwohnsitz anmelden, um weiterhin meine
Immunglobuline zu bekommen?", fragt die Patientin während einer
Diskussionsveranstaltung der Deutschen Multiple-Sklerose Gesellschaft
(DMSG) die auf dem Podium versammelten Experten.

Die Frage richtet sich vor allem an Dr. Ulrike Faber von der Barmer
Ersatzkasse. Die Berliner Kassen stellen seit Juli beim Prüfungsausschuß
(PA) Anträge auf "Prüfung eines sonstigen Schadens", wenn Ärzte ihren
MS-Patienten mit Immunglobulinen behandelt haben. Patienten sind
aufgebracht, niedergelassene Kollegen verunsichert. Der Neurologe Dr.
Richard Hauser hat deshalb bereits vier Patienten, die ambulant versorgt
werden können, ins Krankenhaus eingewiesen.

Kasse verweist auf Vorgaben im Sozialgesetzbuch V
Als einzige der eingeladenen Kassenvertreter hat sich Frau Faber in die
Höhle des Löwen getraut. Die Anträge kämen nicht aus heiterem Himmel,
vorausgegangen sei eine vier- bis fünfjährige schriftliche und mündliche
Diskussion mit den Ärzten, versichert die Apothekerin und verweist auf
die Rechtslage. Nach dem SGB V müsse eine Therapie dem "allgemeinen
Stand der medizinischen Erkenntnis entsprechen".

Immunglobuline besäßen keine Zulassung zur MS-Behandlung, die bisher
vorgelegten Studien reichten zur Zulassung nicht aus. Das Medikament sei
nach dem Ergebnis von Konsensus-Konferenzen deutscher, schweizer und
österreichischer Neurologen das "Mittel der letzten Wahl", wenn andere
Präparate nicht anschlagen, kontraindiziert seien oder zu große
Nebenwirkungen haben.

Dieser Darstellung widerspricht die MS-Spezialistin Prof. Judith Haas
vom Jüdischen Krankenhaus in Berlin vehement. Durch Studien, die die
Evidenz-Klasse 1 erfüllten, sei die Wirksamkeit seit längerer Zeit
belegt. Im Vergleich zu Beta-Interferon fehlten lediglich die großen
wissenschaftlichen Arbeiten, daher sei bisher keine Zulassung erfolgt.

Rechtsprechung der Gerichte ist immer restriktiver geworden
Viele MS-Kranke seien darauf angewiesen. Viele MS-Patienten müßten
aufgrund von Nebenwirkungen, Kontraindikationen oder fehlender
Wirksamkeit auf Immunglobuline umgestellt werden, die praktisch ohne
Nebenwirkungen seien, so Jutta Haas.

Frau Fabers Hinweise auf die Rechtslage bestätigt der Rechtsanwalt Dr.
Thomas Stellpflug. Die Rechtsprechung sei in den vergangenen Jahren
immer restriktiver geworden. Was noch vor drei Jahren als GKV-Leistungen
nicht in Frage gestellt worden sei, werde heute anders beurteilt,
erklärte Stellpflug. Das BSG tendiere immer mehr dazu, daß nur für die
jeweilige Indikation zugelassener Medikamente zu Lasten der GKV
verordnet werden dürften. Mit zwei Ausnahmen: Bei lebensbedrohlichen
Situationen oder wenn keine Alternativen mehr zur Verfügung stehen. Dann
müsse aber ein Wirksamkeitsnachweis vorliegen. Doch was sind statistisch
signifikante Nachweise?

Da diese Gretchenfrage nicht sicher beantwortet werden könne, befinde
sich der therapierende Arzt in einem "unlösbaren Dilemma", klagt der
Neurologe Dr. Hans-Jürgen Boldt. Sein Kollege Hauser zählt 15
eingesetzte Medikamente und Behandlungsmethoden auf, von denen lediglich
vier zur MS-Therapie zugelassen seien. Die Schwierigkeit im Umgang mit
für bestimmte Indikationen nichtzugelassenen Medikamenten belegt ein
Beispiel. Gegen Hauser liegt ein Prüfantrag über 19 800 DM vor. Er hat
eine MS-Kranke während ihrer Stillzeit mit Immunglobulinen behandelt.

Zur Therapie dieser Gruppe heißt es in dem Konsensuspapier: "Eine
Evidenz für die Wirksamkeit von IVIG in der Postpartalzeit gibt es
lediglich anhand einer kleinen Untersuchung, die an neun Patienten
durchgeführt wurde". Dabei sei es zu keinem Anstieg der Schubraten
gekommen. Da bisher keine Klasse I Evidenz-Studie zum Einsatz von IVIG
in der Postparteilzeit vorliege, könne derzeit "keine allgemeine
Empfehlung für die prophylaktische Behandlung mit Immunglobulinen für
diese Indikation gegeben werden". Heißt "keine allgemeine Empfehlung"
gar nicht oder nur ausnahmsweise?

Aufgrund der unsicheren Rechtslage sei das finanzielle Risiko für die
Ärzte hoch, über die Prüfanträge werde Jahre später entschieden, meint
Stellpflug. Man könne von Ärzten kaum erwarten, daß sie die Medikamente
wie bisher weiter verordnen. Kassen und Ärzte müßten dringend einen
Konsens finden.


STICHWORT
Konsensus-Konferenz
Zur Sicherung einer "bedarfsgerechten und optimalen" MS-Therapie treffen
sich führende MS-Spezialisten aus Deutschland, Österreich und der
Schweiz zu Konsensus-Konferenzen. Hier werden neue wissenschaftliche
Erkenntnisse über die Wirksamkeit von Therapien bei unterschiedlichen
Verläufen und Stadien diskutiert und differenzierte Empfehlungen
formuliert. Das erste Konsensus-Papier erschien im April 1999, die
aktualisierte Fassung im Dezember 2000. (HML)


(ÄrzteZeitung 25.09.01,gefunden von André
www.rollpower.ch )

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Ausländische Haushaltshilfe

Ausländische Haushaltshilfen für Pflegebedürftige jetzt möglich
Neuregelung ist seit Anfang Februar in Kraft
Durch Änderungen im Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungsrecht ist seit Anfang Februar 2002 die Vermittlung ausländischer Haushaltshilfen aus so genannten Drittstaaten in Haushalte mit Pflegebedürftigen möglich, wenn sich dafür keine inländischen Kräfte finden. Sie dürfen bis zu drei Jahren in versicherungspflichtigen Vollzeitbeschäftigungen tätig werden. Voraussetzung für die Zulassung zum deutschen Arbeitsmarkt sind Vermittlungen im Rahmen von Vermittlungsabsprachen, die die Bundesanstalt für Arbeit mit fünf Arbeitsverwaltungen künftiger EU-Beitrittsländer getroffen hat. Dies sind Polen, die Slowakische Republik, Slowenien, die Tschechische Republik und Ungarn.

Durch die Zulassung ausländischer Haushaltshilfen soll vorübergehend - zumindest bis zu einer umfassenden Neuregelung des Ausländer- und Zuwanderungsrechts - Haushalten mit Pflegebedürftigen eine legale Beschäftigungsmöglichkeit eröffnet werden, um sie bei Arbeiten zu entlasten, die neben den notwendigen (Grund-)Pflegetätigkeiten sonst von den Familienangehörigen zu erbringen sind. Die hauswirtschaftlichen Tätigkeiten müssen sich dabei von den "Pflegearbeiten" im Sinne der Pflegeversicherung abgrenzen.

Das Vermittlungsverfahren wird von der Zentralstelle für Arbeitsvermittlung (ZAV) in Bonn in Zusammenarbeit mit den ausländischen Partnerarbeitsverwaltungen durchgeführt und lehnt sich an die bisherige Vermittlungspraxis bei der Zulassung von Saisonarbeitnehmern in Deutschland an. Als erster Schritt muss deshalb den Arbeitsämtern eine zu besetzende offene Stelle gemeldet werden. Dort erhalten Arbeitgeber neben weiteren Informationen auch ein Merkblatt und die erforderlichen Arbeitsvertragsvordrucke. Diese stehen auch ab Mitte der 6. Kalenderwoche im Internet unter www.arbeitsamt.de/zav/arbeitserlaubnis zur Verfügung.