Übersicht der Gesetze für behinderte Menschen :
Bundesarbeitsministerium - Gesetzestexte
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KV und Kassen sind uneins über Nachweis der
Wirksamkeit von Arzneien für
MS
BERLIN (HML). Im Streit um die ambulante Arzneitherapie von
Krebskranken
und Multiple Sklerose-Patienten ringen KV Berlin und Kassen um
eine
Lösung.
Der Konflikt dreht sich um Medikamente, die seit Jahren zur
Behandlung
bestimmter Krebsarten und MS-Erkrankungen zu Lasten der GKV
verordnet
werden, obwohl sie für diese Indikationen keine Zulassung
besitzen. Mit
Unterstützung des MDK wollen die Krankenkassen eine Liste mit
Indikationen und Medikamenten erstellen, bei denen Nachweise
über eine
Wirksamkeit vorliegen. Die Medikamente sollen zu Lasten der GKV
verordnet werden können, obwohl sie für die Anwendungsgebiete
keine
Zulassung besitzen. Der Vorschlag der Kassen soll mit der KV
Berlin,
Onkologen und MS-Spezialisten besprochen werden.
Ausgelöst wurde der Konflikt von Kassen durch Anträge auf
"Prüfung eines
sonstigen Schadens" wegen der Verordnung von Medikamenten
für nicht
zugelassene Indikationen. Als Reaktion empfahl der KV Vorstand
den
niedergelassenen Kollegen zur Vermeidung von Regressen, den
Patienten
die Medikamente nur noch auf Privatrezept zu verordnen und die
Betroffenen zur Kasse zu schicken.
Berlin ist das einzige Bundesland, in dem die Kassen eine
entsprechende
Initiative ergriffen haben. Daher warten die Kassen andernorts
gespannt
darauf, welche Lösungen in der Hauptstadt gefunden werden.
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HINTERGRUND
Darf ein Arzt MS-Kranken Immunglobuline geben? Jein, ist die
Antwort
Von Hermann Müller
Die MS-Kranke ist verzweifelt. "Muß ich jetzt nach
Baden-Württemberg
auswandern oder dort einen Zweitwohnsitz anmelden, um weiterhin
meine
Immunglobuline zu bekommen?", fragt die Patientin während
einer
Diskussionsveranstaltung der Deutschen Multiple-Sklerose
Gesellschaft
(DMSG) die auf dem Podium versammelten Experten.
Die Frage richtet sich vor allem an Dr. Ulrike Faber von der
Barmer
Ersatzkasse. Die Berliner Kassen stellen seit Juli beim
Prüfungsausschuß
(PA) Anträge auf "Prüfung eines sonstigen Schadens",
wenn Ärzte ihren
MS-Patienten mit Immunglobulinen behandelt haben. Patienten sind
aufgebracht, niedergelassene Kollegen verunsichert. Der Neurologe
Dr.
Richard Hauser hat deshalb bereits vier Patienten, die ambulant
versorgt
werden können, ins Krankenhaus eingewiesen.
Kasse verweist auf Vorgaben im Sozialgesetzbuch V
Als einzige der eingeladenen Kassenvertreter hat sich Frau Faber
in die
Höhle des Löwen getraut. Die Anträge kämen nicht aus heiterem
Himmel,
vorausgegangen sei eine vier- bis fünfjährige schriftliche und
mündliche
Diskussion mit den Ärzten, versichert die Apothekerin und
verweist auf
die Rechtslage. Nach dem SGB V müsse eine Therapie dem
"allgemeinen
Stand der medizinischen Erkenntnis entsprechen".
Immunglobuline besäßen keine Zulassung zur MS-Behandlung, die
bisher
vorgelegten Studien reichten zur Zulassung nicht aus. Das
Medikament sei
nach dem Ergebnis von Konsensus-Konferenzen deutscher, schweizer
und
österreichischer Neurologen das "Mittel der letzten
Wahl", wenn andere
Präparate nicht anschlagen, kontraindiziert seien oder zu große
Nebenwirkungen haben.
Dieser Darstellung widerspricht die MS-Spezialistin Prof. Judith
Haas
vom Jüdischen Krankenhaus in Berlin vehement. Durch Studien, die
die
Evidenz-Klasse 1 erfüllten, sei die Wirksamkeit seit längerer
Zeit
belegt. Im Vergleich zu Beta-Interferon fehlten lediglich die
großen
wissenschaftlichen Arbeiten, daher sei bisher keine Zulassung
erfolgt.
Rechtsprechung der Gerichte ist immer restriktiver geworden
Viele MS-Kranke seien darauf angewiesen. Viele MS-Patienten
müßten
aufgrund von Nebenwirkungen, Kontraindikationen oder fehlender
Wirksamkeit auf Immunglobuline umgestellt werden, die praktisch
ohne
Nebenwirkungen seien, so Jutta Haas.
Frau Fabers Hinweise auf die Rechtslage bestätigt der
Rechtsanwalt Dr.
Thomas Stellpflug. Die Rechtsprechung sei in den vergangenen
Jahren
immer restriktiver geworden. Was noch vor drei Jahren als
GKV-Leistungen
nicht in Frage gestellt worden sei, werde heute anders beurteilt,
erklärte Stellpflug. Das BSG tendiere immer mehr dazu, daß nur
für die
jeweilige Indikation zugelassener Medikamente zu Lasten der GKV
verordnet werden dürften. Mit zwei Ausnahmen: Bei
lebensbedrohlichen
Situationen oder wenn keine Alternativen mehr zur Verfügung
stehen. Dann
müsse aber ein Wirksamkeitsnachweis vorliegen. Doch was sind
statistisch
signifikante Nachweise?
Da diese Gretchenfrage nicht sicher beantwortet werden könne,
befinde
sich der therapierende Arzt in einem "unlösbaren
Dilemma", klagt der
Neurologe Dr. Hans-Jürgen Boldt. Sein Kollege Hauser zählt 15
eingesetzte Medikamente und Behandlungsmethoden auf, von denen
lediglich
vier zur MS-Therapie zugelassen seien. Die Schwierigkeit im
Umgang mit
für bestimmte Indikationen nichtzugelassenen Medikamenten belegt
ein
Beispiel. Gegen Hauser liegt ein Prüfantrag über 19 800 DM vor.
Er hat
eine MS-Kranke während ihrer Stillzeit mit Immunglobulinen
behandelt.
Zur Therapie dieser Gruppe heißt es in dem Konsensuspapier:
"Eine
Evidenz für die Wirksamkeit von IVIG in der Postpartalzeit gibt
es
lediglich anhand einer kleinen Untersuchung, die an neun
Patienten
durchgeführt wurde". Dabei sei es zu keinem Anstieg der
Schubraten
gekommen. Da bisher keine Klasse I Evidenz-Studie zum Einsatz von
IVIG
in der Postparteilzeit vorliege, könne derzeit "keine
allgemeine
Empfehlung für die prophylaktische Behandlung mit
Immunglobulinen für
diese Indikation gegeben werden". Heißt "keine
allgemeine Empfehlung"
gar nicht oder nur ausnahmsweise?
Aufgrund der unsicheren Rechtslage sei das finanzielle Risiko
für die
Ärzte hoch, über die Prüfanträge werde Jahre später
entschieden, meint
Stellpflug. Man könne von Ärzten kaum erwarten, daß sie die
Medikamente
wie bisher weiter verordnen. Kassen und Ärzte müßten dringend
einen
Konsens finden.
STICHWORT
Konsensus-Konferenz
Zur Sicherung einer "bedarfsgerechten und optimalen"
MS-Therapie treffen
sich führende MS-Spezialisten aus Deutschland, Österreich und
der
Schweiz zu Konsensus-Konferenzen. Hier werden neue
wissenschaftliche
Erkenntnisse über die Wirksamkeit von Therapien bei
unterschiedlichen
Verläufen und Stadien diskutiert und differenzierte Empfehlungen
formuliert. Das erste Konsensus-Papier erschien im April 1999,
die
aktualisierte Fassung im Dezember 2000. (HML)
(ÄrzteZeitung 25.09.01,gefunden von André www.rollpower.ch
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Ausländische HaushaltshilfeAusländische Haushaltshilfen für Pflegebedürftige jetzt möglich
Neuregelung
ist seit Anfang Februar in Kraft
Durch Änderungen im Aufenthalts- und
Arbeitsgenehmigungsrecht ist seit Anfang Februar 2002 die Vermittlung
ausländischer Haushaltshilfen aus so genannten Drittstaaten in Haushalte mit
Pflegebedürftigen möglich, wenn sich dafür keine inländischen Kräfte finden. Sie
dürfen bis zu drei Jahren in versicherungspflichtigen Vollzeitbeschäftigungen
tätig werden. Voraussetzung für die Zulassung zum deutschen Arbeitsmarkt sind
Vermittlungen im Rahmen von Vermittlungsabsprachen, die die Bundesanstalt für
Arbeit mit fünf Arbeitsverwaltungen künftiger EU-Beitrittsländer getroffen hat.
Dies sind Polen, die Slowakische Republik, Slowenien, die Tschechische Republik
und Ungarn.
Durch die Zulassung ausländischer Haushaltshilfen soll
vorübergehend - zumindest bis zu einer umfassenden Neuregelung des Ausländer-
und Zuwanderungsrechts - Haushalten mit Pflegebedürftigen eine legale
Beschäftigungsmöglichkeit eröffnet werden, um sie bei Arbeiten zu entlasten, die
neben den notwendigen (Grund-)Pflegetätigkeiten sonst von den
Familienangehörigen zu erbringen sind. Die hauswirtschaftlichen Tätigkeiten
müssen sich dabei von den "Pflegearbeiten" im Sinne der Pflegeversicherung
abgrenzen.
Das Vermittlungsverfahren wird von der Zentralstelle für
Arbeitsvermittlung (ZAV) in Bonn in Zusammenarbeit mit den ausländischen
Partnerarbeitsverwaltungen durchgeführt und lehnt sich an die bisherige
Vermittlungspraxis bei der Zulassung von Saisonarbeitnehmern in Deutschland an.
Als erster Schritt muss deshalb den Arbeitsämtern eine zu besetzende offene
Stelle gemeldet werden. Dort erhalten Arbeitgeber neben weiteren Informationen
auch ein Merkblatt und die erforderlichen Arbeitsvertragsvordrucke. Diese stehen
auch ab Mitte der 6. Kalenderwoche im Internet unter
www.arbeitsamt.de/zav/arbeitserlaubnis zur Verfügung.