Arbeitsrecht

Jeder Rechtsfall ist anders, die Gesetze werden laufend geändert und täglich ergehen neue Gerichtsentscheidungen. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, daß für die Angaben auf diesen Seiten trotz aller Bemühungen um Aktualität und Genauigkeit  keine Gewähr übernommen wird.

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Krankheit: Ein Arbeitnehmer darf bei Einstellung nach aktuellen Erkrankungen gefragt werden, wenn sie für die aufzunehmende Arbeit relevant sind. Das ist dann der Fall, wenn der Bewerber nicht in gleicher Weise einsatzfähigist wie ein gesunder Kollege, wenn sich seine Kollegen anstecken könnten oder wenn damit zu rechnen ist, daß er in absehbarer Zeit arbeitsunfähig wird, ArbG Stuttgart, 12 Ca 938/92.

Schwerbehinderung: Eine Schwerbehinderung muß auf Nachfrage immer dann eingeräumt werden, wenn sich das Gebrechen auf die künftige Arbeitsleistung auswirken kann. Lügt der Bewerber, kann der Arbeitgeber kündigen, BAG DB 1996, S. 580
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Wichtig in diesen Fragen ist das

Gesetz zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft
(Schwerbehindertengesetz - SchwbG)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl I S. 1421, 1550),
zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 19. Dezember 1997
BGBl I S. 3158).


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Es muß deutlich unterschieden werden zwischen der Frage des Arbeitgebers
nach einer Behinderung des Arbeitnehmers und der Frage nach der
Schwerbehinderteneigenschaft. Behinderung i.S. d.
Schwerbehindertengesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur
vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen,
körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruht (§ 3 Abs. 1
SchwbG). Solche Behinderungen auch mit einem Grad von wenigstens 50
können bei einem Stellenbewerber vorliegen, ohne daß er seine
Anerkennung als Schwerbehinderter beantragt hat oder auch nur beantragen
will, und ohne daß die Behinderung für die später auszuübende Tätigkeit
von Bedeutung wäre. Da das Fragerecht nur berechtigte Interessen des
Arbeitgebers schützt, hat das Bundesarbeitsgericht die Frage nach der
Behinderung nur zugelassen, wenn die Behinderung erfahrungsgemäß die
Eignung des Stellenbewerbers für die vorgesehene Tätigkeit
beeinträchtigt (BAG vom 07.06.1984, in: DB 1984, 2706; Volltext unter
200231). Davon zu unterscheiden ist die Frage nach der
Schwerbehinderteneigenschaft. Ist der Stellenbewerber als
Schwerbehinderter anerkannt oder nach § 2 SchwbG einem Schwerbehinderten
gleichgestellt, dann knüpfen sich darin für den Arbeitgeber während der
gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses zahlreiche gesetzliche
Pflichten.

B e a c h t e :
Der Schwerbehinderte selbst braucht jedoch ungefragt von sich aus nicht
auf seine Schwerbehinderteneigenschaft hinzuweisen, es sei denn, daß er
wegen seiner Behinderung die Arbeit nicht zu leisten vermag (BAG, in: AP
Nr. 19 zu § 123 BGB).
Der Behinderte, der beabsichtigt, seine Gleichstellung mit einem
Schwerbehinderten zu beantragen, ist nicht verpflichtet dies zu
offenbaren (LAG Hamm, in: DB 1973, 1306).

Bei Vorliegen einer offenkundigen Schwerbehinderung eines Arbeitnehmers
(hier: Feststellung eines Grads der Behinderung von 100 durch das
Versorgungsamt "wegen der Funktionseinschränkung der Gliedmaßen und des
Rumpfes bei angeborenem Minderwuchs") wird auch bei unrichtiger
Beantwortung der Frage nach der Schwerbehinderung vor der Einstellung
kein Irrtum erregt, so daß eine Anfechtung des Arbeitsvetrags nach § 123
Abs. 1 BGB nicht in Betracht kommt (BAG v. 18.10.2000 - 2 AZR 380/99 - ;
Volltext unter 200704">). Das BAG hat den Begriff "offenkundig"
verstanden insoweit, daß dem Berufungsgericht im Hinblick aus das
Erscheinungsbild des Arbeitnehmers die Einschränkung der
Bewegungsfähigkeit der Gliedmaßen und des Rumpfes offen zutage getreten
sei.

Beachte:
Beantwortet ein Schwerbehinderter Stellenbewerber die Frage nach der
Schwerbehinderteneigenschaft wahrheitswidrig, dann kann der zustande
gekommene Arbeitsvertrag rückwirkend angefochten werden. Das
Vertragsverhältnis gilt in einem solchen Fall als von Beginn an nichtig
so das BAG (2 AZR 754/97; Volltext unter 200562). Im Falle einer
Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers, während der das Arbeitsverhätnis
nicht vollzogen worden ist, besteht nach Auffassung des BAG kein Grund,
von der Regelfolge der rückwirkenden Anfechtung abzuweichen. Da die
früher anders lautende Rechtsprechung nicht das Regel-/Ausfallprinzip
bei Anfechtungen berücksichtige, werde diese deshalb vom BAG aufgegeben.
In dem hier entschiedenden Fall war der schwerbehinderte Arbeitnehmer in
der Zeit vom 18. - 29. Oktober 1993 arbeitsunfähig erkrankt. Der
Arbeitgeber verweigerte die Entgeltfortzahlung für die Zeit der
Arbeitsunfähigkeit und focht im März des folgenden Jahres den
Arbeitsvertrag an, weil dieser erschlichen worden sei. Das BAG hat dem
Arbeitgeber recht gegeben.
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