Gemeinsamer Bundesausschuss gem. § 91 Abs. 5 SGB V
Arzneimittel-Richtlinien
F. Gesetzliche Verordnungsausschlüsse bei der Arzneimittelversorgung und zugelassene Ausnahmen
16. Apothekenpflichtige nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V
16.1 Apothekenpflichtige nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind von der Versorgung nach § 31 SGB V ausgeschlossen. Die Verordnung dieser Arzneimittel ist nach § 34 Abs. 1 Satz 2 ausnahmsweise zulässig, wenn die Arzneimittel bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten.
16.2 Eine Krankheit ist schwerwiegend, wenn sie lebensbedrohlich ist oder wenn sie aufgrund der Schwere der durch sie verursachten Gesundheitsstörung die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt.
16.3 Ein Arzneimittel gilt als Therapiestandard, wenn der therapeutische Nutzen zur Behandlung der schwerwiegenden Erkrankung dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht.
16.4 Schwerwiegende Erkrankungen und Standardtherapeutika zu deren Behandlung sind:
16.5 Für die in diesen Richtlinien im Abschnitt F aufgeführten Indikationsgebiete kann der Arzt bei schwerwiegenden Erkrankungen auch Arzneimittel der Anthroposo-phie und Homöopathie verordnen, sofern die Anwendung dieser Arzneimittel für diese Indikationsgebiete nach dem Erkenntnisstand als Therapiestandard in der jeweiligen Therapierichtung angezeigt ist. Der Arzt hat zur Begründung der Verordnung die zugrunde liegende Diagnose in der Patientendokumentation aufzuzeichnen.
16.6 Die Verordnung der Arzneimittel in den zugelassenen Fällen, ist in der ärztli-chen Dokumentation durch Angabe der entsprechenden Diagnose zu begründen.
16.7 Die Vorschriften in Nr.16.1 bis 6 regeln abschließend, unter welchen Vorausset-zungen nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zu Lasten der gesetzlichen Kran-kenversicherung verordnungsfähig sind. Insoweit finden die Vorschriften anderer Ab-schnitte der Arzneimittel-Richtlinien, insbesondere die Vorschriften der Nr. 20 ff. der Arzneimittel-Richtlinien, keine Anwendung.
16.8 Die Verpflichtung des Vertragsarztes zur wirtschaftlichen Verordnungsweise von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln bleibt von diesen Regelungen un-berührt. Der Vertragsarzt soll nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zu Lasten des Versicherten verordnen, wenn sie zur Behandlung einer Erkrankung medizinisch not-wendig, zweckmäßig und ausreichend sind. In diesen Fällen kann die Verordnung eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels unwirtschaftlich sein.
16.9 Die Regelungen in Nr. 16.1 bis 8 gelten nicht für versicherte Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und versicherte Jugendliche bis zum vollendeten 18. Le-bensjahr mit Entwicklungsstörungen.
17. verschreibungspflichtige Arzneimittel gemäß § 34 Abs.1 Satz 6 SGB V
Folgende verschreibungspflichtige Arzneimittel sind nach § 34 Abs. 1 SGB V bei Ver-sicherten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, von der Versorgung ausgeschlossen:
17.1 Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerz-mittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel, sofern es sich um geringfügige Gesundheitsstörungen handelt
17.2 Mund- und Rachentherapeutika, ausgenommen bei Pilzinfektionen, geschwüri-gen Erkrankungen der Mundhöhle und nach chirurgischen Eingriffen im Hals-, Nasen-, Ohrenbereich
17.3 Abführmittel außer zur Behandlung von Erkrankungen z.B. im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megakolon, Divertikulose, Divertikulitis, neurogene Darmlähmun-gen, vor diagnostischen Eingriffen und bei phosphat-bindender Medikation bei chroni-scher Niereninsuffizienz
17.4 Arzneimittel gegen Reisekrankheit (unberührt bleibt die Anwendung gegen Erbrechen bei Tumortherapie und anderen Erkrankungen z.B. Menièrescher Symptom-komplex).
18. Arzneimittel zur Erhöhung der Lebensqualität gemäß § 34 Abs.1 Satz 7 SGB V
18.1 Arzneimittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vor-dergrund steht, sind von der Versorgung ausgeschlossen. Dies sind Arzneimittel, deren Einsatz im Wesentlichen durch die private Lebensführung bedingt ist oder die aufgrund ihrer Zweckbestimmung insbesondere
18.2 Ausgeschlossen sind insbesondere Arzneimittel, die überwiegend zur Behand-lung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulie-rung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen.
18.3 Die nach Nr.18.2 ausgeschlossenen Fertigarzneimittel sind in einer Übersicht als Anlage 8 der Arzneimittel-Richtlinien zusammengestellt.
19. Verordnungsausschluss aufgrund der Rechtsverordnung nach § 34 Abs. 3 SGB V
Arzneimittel, welche aufgrund von § 34 Abs. 3 SGB V durch die Rechtsverordnung vom 21.2.1990 in der jeweils aktuellen Fassung als "unwirtschaftliche Arzneimittel" von der Leistungspflicht ausgeschlossen sind (sogenannte Negativliste). Dies sind Arz-neimittel, die für das Therapieziel oder zur Minderung von Risiken nicht erforderliche Bestandteile enthalten oder deren Wirkungen wegen der Vielzahl der enthaltenen Wirk-stoffe nicht mit ausreichender Sicherheit beurteilt werden können oder deren therapeuti-scher Nutzen nicht nachgewiesen ist.
Arzneimittel-Richtlinien Anlage 8
§ 34 Abs. 1 n. F. SGB V Ausschluss von Life style Arzneimitteln
Indikation | Wirkstoffe | Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken |
Erektile Dysfunktion | G 04 BE 01 Alprostadil
(Ausnahme als Diagnostikum) | CAVERJECT CAVERJECT Impuls MUSE VIRIDAL |
| G 04 BE 02 Papaverin |
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| G 04 BE 03 Sildanafil |
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| G 04 BE 04 Yohimbin |
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| G 04 BE 05 Phentolamin |
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| G 04 BE 06 Moxisylyt |
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| G 04 BE 07 Apomorphin | IXENSE UPRIMA |
| G 04 BE 08 Tadalafil | CIALIS |
| G 04 BE 09 Vardenafil | LEVITRA |
| G 04 BE 30 Kombinationen |
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| G 04 BE 52 Papaverin Kombinationen |
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Indikation | Wirkstoffe | Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken |
Nikotinabhängigkeit | N 07 BA 01 Nicotin (nicht verschreibungspflichtig) | NIQUITIN |
| N 07 BA 02 Bupropion | ZYBAN |
Indikation | Wirkstoffe | Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken |
Verbesserung des Haarwuchses | D 11 AX 01 Minoxidil | REGAINE |
| D 11 AX 10 Finasterid | PROPECIA |
| Flupredniden -21 acetat Estradiol | CRINOHERMAL fem |
| Prednisolon; Salicylsäure | ALPICORT |
| Estradiolbenzoat; Prednisolon; Salicylsäure | ALPICORT F |
| Alfatradiol (nicht verschreibungspflichtig) | ELL CRANELL alpha |
| Alfatradiol (nicht verschreibungspflichtig) | PANTOSTIN |
| Dexamethason; Alfatradiol | ELL CRANELL dexa |
Thiamin; Calcium pantothenat; Hefe, medizi-nisch; L-Cystin; Keratin (nicht verschreibungs-pflichtig) | PANTOVIGAR N |
Indikation | Wirkstoffe | Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken |
Abmagerungsmittel (zentral wirkend) | A 08 AA 01 Phentermin | |
| A 08 AA 02 Fenfluramin | |
| A 08 AA 03 Amferamon | REGENON |
| A 08 AA 04 Dexfenfluramin | |
| A 08 AA 05 Mazindol | |
| A 08 AA 06 Etilamfetamin | |
| A 08 AA 07 Cathin | ANTIADIPOSITUM X-112 T |
| A 08 AA 08 Clobenzorex | |
| A 08 AA 09 Mefenorex | |
| A 08 AA 10 Sibutramin | REDUCTIL |
| Phenylpropanolamin | BOXOGETTEN S |
Indikation | Wirkstoffe | Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken |
Abmagerungsmittel (peripher wir-kend) | A 08 AB 01 Orlistat | XENICAL |
Bonn, 16. März 2004
Gemeinsamer Bundesausschuss
Der Vorsitzende
Hess